Immobilienkaufrecht

Arglistiges Verhalten ist in der Regel im Immobilienkaufrecht der für eine Mängelhaftung entscheidende Gesichtspunkt. Hat der Verkäufer arglistig getäuscht oder ihm bekannte Mängel arglistig verschwiegen, "kippt" der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss und der Verkäufer muss entweder die Immobilie zurücknehmen oder aber stattdessen Schadenersatz leisten. Da es sich bei Arglist (auch) um eine innere Tatsache handelt, ist im Prozess der Nachweis in der Regel nur durch Indizien, durch eine Anhörung des Verkäufers oder durch eine Vernehmung von Zeugen möglich.

Inhaltsverzeichnis Arglist