Baurecht



Was ist ein Mangel?

Was ein Mangel ist, sagt einem ein Fachmann bzw. erkennt man selbst, wenn man etwas Anderes erhalten hat, als man bestellt hat. Insofern kann ich mich an dieser Stelle darauf beschränken, die Rechtsfolgen von Mängeln am Bau zu erläutern.

Dies ist ebenso bei Gericht üblich, ein Richter überlässt die Entscheidung der Frage, ob die Werkleistung denn mangelhaft ist, in 99% der Fälle einem dafür bestellten und beauftragten Gerichtssachverständigen. Insofern sagt man auch, dass Bauprozesse Sachverständigenprozesse sind.

Was nun?

Das Gesetz sieht bei einem Mangel zwingend vor, dass dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Mangel selbst zu beseitigen, § 637 BGB

Der Bauherr muss also dem Unternehmer grundsätzlich die Gelegenheit geben, etwaige Mängel seines Werkes selbst zu beseitigen. Erst wenn der Unternehmer diese Gelegenheit nicht nutzt, kann der Besteller weitere Ansprüche wegen dem oder der Mängel geltend machen.

Dabei muss er den Mangel nur laienhaft beschreiben. Der Bauherr genügt den Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual durch einen Sachverständigen klären zu lassen

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Fristsetzung erforderlich
Eine solche Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel wird sinnvollerweise mit einer Frist verbunden, in der der Unternehmer seine Mängel beseitigen darf. Diese mit der Aufforderung verbundene Fristsetzung ist als Warnung und als Gelegenheit für den Unternehmer zu verstehen, den Mangel zu beseitigen.

Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Unternehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Der Unternehmer darf also nach Fristablauf ohne Zustimmung des Bauherrn nicht mehr nachbessern, ebenso wie nach Ablauf der Frist der Bauherr nicht verpflichtet ist, die angebotene Nachbesserung anzunehmen.

Die Situation nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist beruht darauf, dass der Auftragnehmer zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt.

Grenzen setzt hier wie überall der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB: Eine Zurückweisung des Nachbesserungsangebots des Unternehmers kann auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Fristüberschreitung geringfügig ist und der Unternehmer plausibel darlegt, dass ihn an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft und der Besteller noch keine Dispositionen getroffen hat.

Das darf aber nicht ein Taktieren des Unternehmers ermöglichen: Erst wenn der Unternehmer ernsthaft bereit ist, die Mängelbeseitigung vorzunehmen, ist die Zurückweisung rechtsmissbräuchlich. Diese Bereitschaft muss sich auch nach außen dokumentiert haben . Sie muss innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erfüllungsverlangen des Bauherrn offenbart werden.

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Angemessenheit der Fristsetzung
Die vom Gesetz geforderte Nachfrist soll dem Unternehmer eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eröffnen. Sie soll ihn in die Lage versetzen, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden.

Welche Zeitspanne dafür angemessen ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nach objektiven Maßstäben. Dem Unternehmer soll nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag zu erfüllen.

Vom Unternehmer werden dabei außerordentliche Anstrengungen erwartet. Auch ein besonderes Interesse des Gläubigers an einer möglichst pünktlichen Erfüllung der Leistungspflicht kann zu berücksichtigen sein.

Durch eine zu knapp bemessene Nachfrist wird in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt mit der Folge, dass die Leistung innerhalb der angemessenen Frist erfolgen muss und dass nach fruchtlosem Ablauf der für angemessen erachteten Frist die Ablehnung der Leistung durch den Bauherrn wirksam wird.

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Rechte nach Fristablauf
Ist das Werk mangelhaft, kann der Bauherr, wenn die zur Nacherfüllung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen, § 637 BGB.

Es kann also ein anderer Unternehmer beauftragte werden, der die Arbeiten weiterführt oder sogar vollkommen nur ausführt


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