Widerrufsrecht
- Hat der Kunde beim Maklervertrag immer ein Widerrufsrecht?
- Welche Informationspflichten muss der Makler erfüllen?
- Welche Folgen haben Formfehler in der Widerrufsbelehrung?
Vertragsschluss im Fernabsatz
Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen.
Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge besteht ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
Ein Immobilienmakler nutzt schon dann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
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Informationspflichten bei Widerrufsrecht
Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch zu.
Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen entweder auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu den notwendigen Informationen gehört auch diejenige über das Muster- Widerrufsformular.
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Folgen bei Formfehlern
Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, kann der Makler keine Maklerprovision fordern.
Grundsätzlich hat der Widerruf bei Verbraucherverträgen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Belehrung zu erfolgen. Ist eine Belehrung nicht, oder nicht ausreichend erfolgt, beginnt die Frist für das Widerrufsrecht folglich nicht zu laufen.
Das hieße im Endeffekt, dass man einen bereits von beiden Seiten erfüllten Vertrag auch nach Jahren noch widerrufen könnte. Da dies vorhersehbar die Gerichte auf Jahre beschäftigen würde, hat der Gesetzgeber eine Bremse eingebaut: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
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