Yachtkaskoversicherung


Wir übernehmen Ihre Vertretung gegenüber der Versicherung für Schäden wie z.B. aus Ihrer Yachtkaskoversicherung.
Schäden durch Sturm, Brand, Sinken, Vandalismus oder Diebstahl sind durch die Yachtkasko versichert. Auch hier ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und besonderen Vereinbarungen, ob der Versicherer zahlen muss.

Überschreiten der Fahrtgrenzen
Auch wenn sich das Schadensereignis außerhalb des vereinbarten Fahrtgebietes ereignet kann der Versicherungsnehmer im Einzelfall Entschädigungsleistungen aber dennoch verlangen, wenn es sich lediglich um ein „gelegentliches Überschreiten der Fahrtgrenzen“ handelt, das nach den Yachtkaskobedingungen als „angezeigt und damit als versichert“ gilt.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Versicherer der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Wenn mehrere Auslegungen möglich und vertretbar sind, ist zu Lasten des Versicherers von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen (§ 305c Abs. 2 BGB).

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Kommt es zu Streitigkeiten, ist meist das Thema "Obliegenheitsverletzung" bzw. "grobe Fahrlässigkeit" relevant, das von Versicherungsunternehmen gern als Argument für eine Leistungskürzung vorgebracht wird. Manchmal wird vom Versicherer sogar „Vorsatz“ eingewandt.

„Einfach“ fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Die seeamtliche Spruchpraxis hat Grundsätze zum fehlerhaften Verhalten entwickelt, die bei der Auseinandersetzung um die Frage der groben Fahrlässigkeit erste Hinweise geben. Fehlerhaft und damit „einfach fahrlässig“ ist beispielsweise regelmäßig die Auswahl eines Ankerplatzes, an dem andere Schiffe gefährdet sind, die nicht ordnungsgemäße Verankerung des Schiffes, eine ungenügende Befestigung des Schiffes oder aber die Auswahl eines ungeeigneten Liegeplatzes.

In Fahrt kann sich eine einfache Fahrlässigkeit ergeben bei einer Verzögerung des Ausweichmanövers trotz rechtzeitigen Sichtens des Gegners, dem zu schnellen Fahren im Hafengebiet oder bei Nebel. Letztlich entscheidet über diese Frage ein vom Gericht bestellter unabhängiger Gutachter, der sich mit den Umständen des Unfallhergangs und dessen nautischer Bewertung befasst.

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Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Darüber hinaus setzt die Kausalität der groben Fahrlässigkeit voraus, dass der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten ist, was im Streitfall von der Versicherung darzulegen und zu beweisen ist

Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das übliche Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen.Erst wenn der objektiv grobe Pflichtenverstoß auch gleichzeitig einen subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt, kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Nicht jedes grobe Fehlverhalten ist also "grob fahrlässig" und damit entschädigungsmindernd. Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt den Umstand, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und schließt eine grobe Fahrlässigkeit aus. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, die bei der Beurteilung des Einzelfalls herangezogen werden können.

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Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst oder durch beauftragte Dritte herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Eigen - oder Auftragshavarie muss allerdings der Versicherer beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des Schadensereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden.

Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für eine vorsätzlich herbeigeführte Havarie ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Wenn alle Indizien in ihrer Gesamtheit belegen, dass der Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die Yacht gesteuert und zum Sinken gebracht hat, ist der Versicherer leistungsfrei.

Da mit diesem Einwand des Versicherers gleichzeitig ein begangener Versicherungsbetrug mit einem Strafmaß von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, liegen in solchen Fällen in der Regel die Nerven blank.

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Rettungspflichten nach dem Versicherungsfall
Gemäß § 62 Abs. 2 VVG und den insoweit inhaltsgleichen vertraglichen Yacht-Kasko-Bedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Hiermit trifft ihn die Obliegenheit, die in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, als ob er nicht versichert gewesen wäre. Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungsnehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die sich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. Die Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hingegen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen. Die Grenze für zumutbare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben auszusetzen.


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